(IP) Die Kündigung in Folge einer in einer Mietwohnung begangenen Straftat setzt eine Täterschaft des Mieters oder die Kenntnis desselben über das strafbare Verhalten voraus.

Eine Kündigung einer Mietwohnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Mieter die Straftäter waren oder diese Kenntnis über das strafbare Verhalten hatten. Es kann zwar den Eltern als Mieter das Verschulden ihres Kindes über § 278 BGB zugerechnet werden, dies ist aber für eine Kündigung nicht ausreichend (Entscheidung des Landgerichts Berlin).

Zugrunde gelegter Sachverhalt
In einer Wohnung in Berlin beging der Sohn der Mieter Straftaten aus dem Betäubungsmittelrecht, daher wurde der Mietvertrag fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Mieter erkannten die Kündigung nicht an, darauf erhoben die Vermieter Räumungsklage. Seitens des Amtsgerichts Berlin-Mitte erfolgte die Abweisung der Klage. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Unwirksamkeit der Kündigung
Eine Bestätigung der Unwirksamkeit der Kündigung wurde vom Landgericht Berlin ausgesprochen. Es besteh keine Anspruch auf die Räumung der Wohnung, da die Kündigungen unwirksam seien. Die Rechtfertigung der Kündigung ist nur dann wirksam, wenn die Mieter selbst oder der Sohn der Mieter mit deren Wissen die Straftaten begangen hätte. Das konnte die Vermieterin nicht nachweisen.

Kein Kündigungsrecht wegen Zurechnung des Verschuldens des Kindes auf Mieter
Nach Auffassung des Landgerichts fall den Mietern allenfalls ein ihnen gemäß § 278 BGB zuzurechnendes Verschulden ihres Sohnes zur Last. Dieses wiege für den Mieter bei der Beurteilung der Erheblichkeit seiner Pflichtverletzung weit weniger schwer als eigenes und könne daher keine Kündigung rechtfertigen.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 09.06.2022 - 67 S 90/22

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