(ip/RVR) Das Amtsgericht Duisburg hatte kürzlich die Frage zu entscheiden, ob das Vollstreckungsgericht berechtigt ist, im Wege der Amtshilfe bei der zuständigen Bodenschutzbehörde Auskünfte über die dort vorliegenden Informationen zur Beschaffung des Bodens und dessen Belastung mit gesundheits- und umweltschädlichen Stoffen einzuholen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige vergeblich versucht, Einsicht in das Altlastenverdachtskataster zu dem Versteigerungsobjekt sowie die hierzu geführten Akten zu erhalten. Er hat von der zuständigen Behörde lediglich u.a. die Auskunft bekommen, dass auf dem Grundstück eine Kraftfahrzeugwerkstatt betrieben worden sei, für welche keine Betriebsgenehmigung vorlag. Die diesbezüglich vorliegenden Bericht und Gutachten wurde ihm nicht überlassen. Daher hat der Sachverständige sein Gutachten schlussendlich ohne nähere Feststellungen zu den Altlasten erstattet. Der Vollstreckungsrechtspfleger hat daraufhin selbst ein Auskunftsersuchen an die Stadt gerichtet welches von dieser ebenfalls abgelehnt wurde. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Erteilung der Auskunft datenschutzrechtliche Bedenken entgegenstehen und die Zustimmung der betroffenen Grundstückeigentümerin erforderlich sei. Der Vollstreckungsrechtspfleger hat dieses Schreiben als Erinnerung gegen sein Ersuchen gewertet und dem zuständigen Vollstreckungsrichter zur Entscheidung vorgelegt.

Dieser hat entschieden, dass die Einwendungen der Stadt gegen das Auskunftsersuchen nicht durchgreifen. Vielmehr sei die Stadt aufgrund des Art. 35 Abs. 1 GG verpflichtet, dem Vollstreckungsgericht oder auch dem von ihm beauftragten Sachverständigen im Wege der Amtshilfe Auskunft über sämtliche vorliegenden Informationen über gesundheits- oder umweltschädliche Veränderungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit des Versteigerungsobjekts zu erteilen. Sie darf die Auskunft nicht von der Zustimmung betroffener Personen abhängig machen.

Nach § 74a Abs. 5 ZVG hat das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert zu ermitteln und festzusetzen. Im Interesse der künftigen Bieter und der Verfahrensbeteiligten sind diese Ermittlungen sorgfältig und sachgerecht durchzuführen und erstrecken sich selbstverständlich auch auf die Beschaffenheit des Bodens und dessen Belastung. Sollten ernstzunehmende Anhaltspunkte bestehen, dass der Boden durch Altlasten verunreinigt sein könnte, hat das Vollstreckungsgericht mit sachverständiger Hilfe zu ermitteln, ob eine Kontaminierung vorliegt und wie schwerwiegend sie ist. Die Frage, ob im Einzelfall Anlass zu solchen Ermittlungen besteht, hat das Gericht hierbei in eigener Verantwortung zu beurteilen, eine Begründung gegenüber der ersuchten Behörde ist grundsätzlich nicht erforderlich. Zwar könnte das Gericht sich die benötigten Informationen auch durch die Beauftragung eines gesonderten Sachverständigen und die erneute Durchführung entsprechender Bodenuntersuchungen beschaffen, dies wäre jedoch zweifelsohne mit einem wesentlich größerem finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden.

Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 19.11.2011, Az. 105 K 75/10


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