(IP/RVR) „Ist die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 beantragt und sind die Voraussetzungen hinsichtlich der begehrten Rangklasse aus dem Titel nicht erkennbar, ist auf Beschwerde des Gläubigers der Beschluss aufzuheben. Das Amtsgericht hat in einer Zwischenverfügung auf die Nachbesserung zur Anordnung in der Rangklasse 2 hinzuweisen.“ (Leitsatz)

Gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 ZVG genügt für die bevorrechtigte Vollstreckung aus der Rangklasse 2 ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Allerdings können gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 ZPO Art, Bezugszeitraum und Fälligkeit auch in sonst geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung ist insbesondere bei der Vollstreckung aus Versäumnisurteilen relevant, da diese keines Tatbestandes und auch keiner Entscheidungsgründe bedürfen. Hier empfiehlt sich die Bezugnahme auf die Klage- bzw. Anspruchsbegründungsschrift.


LG Heilbronn, Beschluss vom 28.11.2011, Az. 1 T 408/11


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