(ip/RVR) In einem seiner aktuellen Beschlüsse befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den möglichen Auswirkungen der Änderung des Namens oder der Firma auf die Vollstreckung.

Die Gläubigerin, die früher als „Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG“ firmiert hat und seit 15. Dezember 2009 mit ihrer geänderten Firma UniCredit Bank AG ins Handelsregister eingetragen ist, betreibt gegen die Schuldnerin aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde die Zwangsvollstreckung. Nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen erging gegen die Schuldnerin auf Antrag der Gläubigerin Haftbefehl. Die von der Schuldnerin dagegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos.

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Aufhebung des gegen sie ergangenen Haftbefehls weiter.

Der BGH entschied, dass die statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat.

Der BGH führte aus, dass das Beschwerdegericht mit Recht davon ausgegangen ist, dass die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen steht, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, so der BGH, die Gläubigerin habe diesen Nachweis mit der von ihr vorgelegten notariell beglaubigten Abschrift der "Bescheinigung aus dem Handelsregister" des Notars Dr. K. vom 8. März 2010 geführt. Es liegt fern, dass die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG nicht personenidentisch mit der namensgleichen Aktiengesellschaft war, die nach der erfolgten Eintragung ins Handelsregister in die Gläubigerin des vorliegenden Verfahrens umfirmiert wurde. Folglich brauchte diese Möglichkeit auch von den Vorinstanzen ohne entsprechenden Vortrag der Schuldnerin nicht in Betracht gezogen zu werden.

Schließlich hat das Beschwerdegericht es mit Recht auch als verzichtbar angesehen, dass die Umfirmierung in der Vollstreckungsklausel vermerkt wurde. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass die Vollstreckungsorgane berechtigt sind, die Frage der Identität der Parteien zu prüfen. Hiermit steht dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit offen, die Bejahung der Identität durch das Vollstreckungsorgan mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen.

Die Rechtsbeschwerde ist somit unbegründet und wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„a) Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist.”

“b) Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt („beigeschrieben") wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, diese Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen.”

BGH vom 21.07.2011, Az.: I ZB 93/10


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