(IP) Hinsichtlich Umsatzsteuerschuld aus der unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners beim Fehlen der Freigabeerklärung hat das Sächsische Finanzgericht mit Leitsatz entschieden:

„1. Gibt der Insolvenzverwalter keine Freigabe-Erklärung ...ab, verbleibt es bei der Rechtslage, wie sie vor Einfügung des Abs. 2 und 3 in § 35 InsO durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens ... bestanden hatte: Einnahmen einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nach der Insolvenzeröffnung fallen nach § 35 InsO in die Insolvenzmasse, während die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben und Verbindlichkeiten nur dann Masseverbindlichkeiten sind, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegeben sind. Liegen diese nicht vor, ist die vom Insolvenzschuldner in Rechnungen offen ausgewiesene und möglicherweise nach § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer keine Masseverbindlichkeit ....

2. Selbst im Falle einer pflichtwidrigen Nichtabgabe der Erklärung ... durch den Insolvenzverwalter ist es nicht Sache der Prozessgerichte, die Tatbestände der Masseverbindlichkeiten über § 55 InsO hinaus auszudehnen; vielmehr ist es Aufgabe der Insolvenzgerichte, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu beaufsichtigen und ihn ggf. zur Abgabe dieser Erklärung anzuhalten“.

Das Amtsgericht hatte das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Bericht ans Insolvenzgericht führte der Kläger aus, der Insolvenzschuldner habe erklärt, im Rahmen eines Call-Centers Interessenten für Grundstücke auf Provisionsbasis zu akquirieren. Die Tätigkeit ruhe derzeit allerdings fast vollständig. Der Kläger habe den Insolvenzschuldner aufgefordert, betriebswirtschaftliche Unterlagen zu dieser Tätigkeit vorzulegen. Erst nach Prüfung aussagefähiger Unterlagen werde er über eine Freigabe dieses Geschäftsbetriebes gemäß Insolvenzordnung entscheiden. Der Schuldner betreibe offensichtlich weiterhin Handel mit Grundstücken. Ob es sich dabei um einen gewerblichen Grundstückshandel handele, könne nicht beurteilt werden. Dem Insolvenzschuldner sei darauf im Rahmen einer Zwangsversteigerung ein Grundstück zugeschlagen worden. Streitig war, ob vom Insolvenzschuldner in Rechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer Masseverbindlichkeit sei.

Sächsisches Finanzgericht, Az.: 8 K 1573/14


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