Keine Gefährdung der Unterkunft
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(IP) Hinsichtlich Leistungen nach SGB II bei Grundschulden im Zusammenhang der Abwendung einer Zwangsversteigerung hatte das Bundessozialgericht (BSG) zu entscheiden. Der Kläger begehrte höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Belastungen aus einem Darlehensvertrag als weitere Kosten der Unterkunft. Er machte geltend, mit dem Darlehensvertrag über eine Summe von 33.000,- Euro habe er eine Zwangsversteigerung durch das Land Niedersachsen aus der Sicherungshypothek durch das Finanzamt abwenden können. Von der Rechtsprechung des BSG sei nicht geklärt, ob nur Finanzierungskosten im Rahmen des Erwerbs oder Erhalts des angemessenen Hausgrundstücks zu übernehmen seien oder ob auch vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit entstandene Forderungen zur Abwendung einer Zwangsversteigerung zu tragen seien.
Das BSG verweigerte ihm die Anerkennung und stützte das Urteil gänzlich auf das der Vorinstanz: „Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Zins- und Tilgungsbelastungen des Klägers, die ohne Zusammenhang mit der Objektfinanzierung seien, könnten nicht als tatsächliche Unterkunftsaufwendungen berücksichtigt werden. Auf der Immobilie lastende (Grund-)Schulden, die nicht Finanzierungskosten seien und die nicht als Aufwendungen für die Unterkunft geltend zu machen seien, könnten ggf. vom Grundsicherungsträger ... zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage übernommen werden. Hierfür sei indes eine hinreichend konkrete Gefährdung der Unterkunft erforderlich, an der es fehle.“
BSG, Az.: B 4 AS 202/14 B