Keine Erstattungsfähigkeit von Bürgschaftskosten
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(IP) Hinsichtlich Erstattungsfähigkeit von Bürgschaftskosten im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Verwaltungsgericht (VH) Schwerin mit Leitsatz entschieden.
„Bürgschaftskosten, die der Bauherr in einem Baugenehmigungsverfahren zur Erfüllung einer behördlich verlangten Sicherung einer Rückbauverpflichtung aufgewendet hat, sind keine im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähigen Kosten, sondern entweder auf der Ebene der Vollzugsfolgenbeseitigung im Erkenntnisverfahren (als weiterer Hauptanspruch) oder im Wege des Schadensersatzes zu verfolgen.“
Der Erinnerungsführer wandte sich im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Nichtfestsetzung von Kosten für eine Bankbürgschaft, die er dem Beklagten zur Sicherheit einer Rückbauverpflichtung übergeben hatte. Er hatte zunächst als Sicherheit für eine Rückbauverpflichtung einen Betrag von gut 70.000,- EURO an den Beklagten auf ein Verwahrkonto gezahlt. Dann hatte der Beklagte die Sicherheit nebst Zinsen wieder an den Erinnerungsführer zurückgereicht, nachdem dieser eine Bankbürgschaft in gleicher Höhe übergeben hatte. Auf die Klage des Erinnerungsführers hob die betreffende Kammer die Nebenbestimmung zu der dem Erinnerungsführer erteilten Baugenehmigung auf, die die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung begründete und verpflichtete den Beklagten, die Bürgschaftsurkunde an den Erinnerungsführer herauszugeben.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: