(ip/RVR) Nach dem Oberlandesgericht Stuttgart scheitere die Eintragung einer bedingten Zwangshypothek zur Sicherung titulierter Hausgeldansprüche, für welche ein Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Frage kommt, an dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Umgekehrt stehe einer unbedingten Zwangshypothek nicht das Verbot der Doppelsicherung entgegen. Dies entschied das Gericht in seinem Beschluss vom 04.11.2010.

Die Antragstellerin erwirkte als Wohnungseigentümergemeinschaft die Titulierung von Hausgeldansprüchen gegen den Antragsgegner. Anfang 2010 beantragte die Antragstellerin beim Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangshypothek gemäß §§ 866, 867 ZPO zulasten des Grundstücks des Antragsgegners, „soweit die zugrundeliegende Forderung nicht dem Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG unterfällt“.

Das Grundbuchamt sah darin einen nach § 16 Abs. 1 GBO unzulässigen Vorbehalt und verweigerte die Eintragung. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO. Sie meinte, die Hypothek müsse mit dem beantragten Vorbehalt deshalb eingetragen werden, da es ansonsten zu einer Über- bzw. Doppelsicherung der Hausgeldforderung kommen könnte. Der Vorbehalt sei für die vorliegende Art der Zwangshypotheken wegen der Sonderregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG erforderlich. Eine Zwangssicherungshypothek in Rangklasse 4 dürfe nicht eingetragen werden, sofern die gleiche zugrunde liegende Forderung bereits in Rangklasse 2 gesichert sei.

Dem schloss sich das OLG Stuttgart nicht an und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Soweit der Vorbehalt derart zu verstehen sei, dass nur in dem Umfang, in dem die zugrundeliegende Forderung nicht dem Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG unterfällt, eine Eintragung erfolgen soll, liege ein Vorbehalt im Sinne des § 16 Abs. 1 GBO vor, weil der Eintragungsantrag selbst von Umständen abhängig gemacht werde, die nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragung gehörten.

Soweit sich der Vorbehalt nicht auf die Eintragung selbst beziehe, sondern auf eine Bedingung oder Befristung des einzutragenden Rechts (Hypothek unter einer Bedingung), stehe zwar nicht § 16 Abs. 1 GBO entgegen, wohl aber der grundbuchrechtliche Grundsatz der Bestimmtheit. Zwar komme grundsätzlich eine aufschiebend bedingte Hypothek in Betracht. Ob eine Hausgeldforderung hingegen überhaupt in den Genuss des Vorrechts des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG komme, hinge von verschiedensten, zum Teil für den Rechtsverkehr und das Grundbuchamt nicht ohne weiteres ersichtlichen Voraussetzungen ab. „Die hier in Rede stehende Eintragung […] würde damit nicht mehr dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Das Grundbuchamt kann selbst dann, wenn die titulierte Forderung wie im vorliegenden Fall im Tenor des Titels als Hausgeldforderung gekennzeichnet ist, nicht einmal im Ausgangspunkt prüfen, ob die titulierte Forderung überhaupt dem § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG unterfällt“ (Rz. 10 der Entscheidung).

Umgekehrt ergebe sich daraus aber auch, dass ein Verbot der Über- bzw. Doppelsicherung nicht einer unbedingten Zwangssicherungshypothek entgegenstehen könne.

Das OLG ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zu.

OLG Stuttgart vom 04.11.2010, Az. 8 W 83/10


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