Kein Anspruch begründet
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(IP) Hinsichtlich Löschungsbewilligung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei drohender Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.
„Die Restschuldbefreiung begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragenen Zwangshypothek.“
Die Beklagte hatte im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens wegen offener Gewerbesteuerforderungen eine Zwangssicherungshypothek an einem Grundstück des Klägers eintragen lassen. Dann wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Später wurde dem Kläger die Restschuldbefreiung erteilt. Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten die Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich der Zwangssicherungshypothek, weil die durch sie gesicherte Forderung auf Dauer nicht mehr durchsetzbar sei. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Erteilung der Löschungsbewilligung weiter.
Der BGH begründete sein Urteil wie folgt: Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat sich die Restschuldbefreiung nicht auf die streitgegenständliche Zwangshypothek ausgewirkt. Diese bestehe vielmehr fort. Die Zwangshypothek berechtige im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung. Sie unterscheide sich insoweit nicht von einer rechtsgeschäftlich bestellten Hypothek. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zwangshypothek nicht unter etwaige Ausnahmeregelung falle, gebe es nicht. Ob der Insolvenzverwalter das Grundstück freigegeben habe, sei unerheblich.
„Grundlage des Begehrens des Klägers ist § 1169 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Grundstückseigentümer vom Hypothekengläubiger verlangen, auf die Hypothek zu verzichten, wenn ihm eine Einrede zusteht, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird. Statt eines Verzichts gemäß § 1168 BGB, durch welchen die Hypothek auf den Eigentümer übergeht, kann der Eigentümer nach seiner Wahl auch die Bewilligung der Löschung der Hypothek gemäß § 875 Abs. 1 BGB verlangen, denn der Hypothekengläubiger wird hierdurch nicht zusätzlich belastet“.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: