(IP) Mit der Frage, ob ein Maklervertrag übers Internet als Fernabsatzvertrag widerrufen werden kann, beschäftigte sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Ein Immobilienmakler verlangte mit Klage seine Provision. Er bot auf der eigenen Internetseite eine Immobilie an. Darauf hatte sich die Beklagte per Mail mit der Bitte um weitere Informationen gemeldet. Sie erhielt ein Exposé zugestellt, mit Namensangabe und Adresse des Eigentümers sowie weiteren Informationen. Im anschließenden Telefonkontakt mit dem Makler bat sie um einen Besichtigungstermin. Der teilte der ihr nach Rücksprache per Mail mit, dass der Eigentümer zum avisierten Termin verhindert, eine Außenbesichtigung allerdings möglich sei. Die Beklagte fuhr direkt zum Objekt und traf auf den Eigentümer, der ihr das Objekt zeigte, das zum betreffenden Zeitpunkt unter Zwangsverwaltung stand und zur Zwangsversteigerung vorgesehen war. Darauf erwarb die Beklagte das Grundstück direkt, ohne den Makler zu unterrichten. Mit u. a. anwaltlichem Schreiben wies sie darauf hin, dass ihrer Meinung nach eine Geschäftsbeziehung mit ihm nicht zustande gekommen sei.

Der Klage auf Provisionszahlung des Maklers widersprach das OLG. Das betreffende Immobiliengeschäft sei ein Fernabsatzgeschäft, das widerrufen werden könne. „ Die anwaltlichen Schriftsätze der Beklagten ... sind als wirksame Widerrufserklärungen anzusehen. Die Widerrufserklärungen sind nicht fristgebunden, da ein Widerrufsrecht nicht erlischt, wenn eine Belehrung über das Bestehen dieses Rechts - so wie hier unstreitig - unterblieben ist“.

OLG Düsseldorf, Az.: 7 U 37/13


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