(IP) Über das Rechtsschutzinteresse auch bei Teilvollstreckungsklauseln befand das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Der Kläger wandte sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten. In Höhe eines Darlehensanspruchs war dem Beklagten von dem beurkundenden Notar eine Teilvollstreckungsklausel erteilt worden, die er nutzte, um die Zwangsversteigerung in den Grundbesitz des Klägers zu beantragen. Der Kläger machte demgegenüber geltend, ein Zahlungsanspruch sei entweder nicht entstanden oder jedenfalls nicht fällig.

Das OLG befand: Die Vorinstanz habe zutreffend angenommen, dass die Vollstreckungsgegenklage zulässig sei, auch soweit aus der Grundschuld wegen eines gesicherten Kaufpreisanspruches vorgegangen werden kann. Das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, sobald eine Zwangsvollstreckung ernstlich drohe, somit bereits ab der Existenz eines Vollstreckungstitels und auch schon vor der Erteilung der Vollstreckungsklausel. Der Leitsatz fasst zusammen: „Hat der Gläubiger des Vollstreckungstitels sich lediglich eine Teilvollstreckungsklausel erteilen lassen, entfällt dadurch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage im Übrigen.“ „Beweispflichtig für einen Rückgewähranspruch hinsichtlich einer notariell titulierten Grundschuldbestellung, die ein Darlehen sichert, ist der Vollstreckungsabwehrkläger.“

OLG Koblenz, Az.: 5 U 1315/13


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