Grundrecht auf willkürfreie Rechtsanwendung verletzt
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(IP) Das Bundesverfassungsgericht (BvR) hat in einem Verfahren gegen die Zuschlagserteilung in einem Zwangsversteigerungsverfahren (Wiederversteigerung) entschieden.
„Das Amtsgericht hat die Beschwerdeführerin in ihrem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundrecht auf willkürfreie Rechtsanwendung verletzt, indem es sie im Versteigerungstermin nach Stellung des Antrags auf Versagung des Zuschlags gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG und vor Verkündung des diesen Antrag (konkludent) zurückweisenden Zuschlagsbeschlusses nicht auf das aus seiner Sicht für das Bestehen eines Antragsrechts notwendige Erfordernis einer (ausdrücklichen) Anmeldung der Grundschuld nach § 9 Nr. 2 ZVG hingewiesen hat. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts haben, indem sie die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt haben, den Verfassungsverstoß perpetuiert.
1. Das Grundrecht auf willkürfreie Rechtsanwendung aus Art. 3 Abs. 1 GG betrifft die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts ebenso wie diejenige des Verfahrensrechts“.
Im Ausgangsverfahren hatte eine Sparkasse als Gläubigerin die Wiederversteigerung zweier Grundstücke der Schuldnerin betrieben. Der Beschluss des Amtsgerichts über die Anordnung der Wiederversteigerung war im Grundbuch eingetragen worden und es wurde versteigert. Nach Ende der Bietzeit forderte die Sparkasse, dem Meistbietenden sofort den Zuschlag zu erteilen. Die Beschwerdeführerin beantragte, den Zuschlag zu verweigern, weil durch das Meistgebot 7/10 des Verkehrswertes nicht erreicht seien. Das Amtsgericht erteilte daraufhin den Zuschlag und stellte unter anderem fest, dass keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen bleiben würden. Den Antrag der Beschwerdeführerin wies es zurück und führte zur Begründung aus, dass ihr kein Antragsrecht auf Versagung des Zuschlags zustehe.
Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde ein.
Diese wies das Landgericht zurück. Keiner der im ZVG aufgezählten Beschwerdegründe sei gegeben. Die Beschwerdeführerin sei u. a. nicht berechtigt gewesen, einen Antrag gemäß ZVG zu stellen, da sie im Versteigerungstermin keine Beteiligtenstellung innegehabt habe.
BvR, Az.: 2 BvR 1856/10