(IP) In einer Entscheidung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg ging es um den Grundbucheintrag einer Zwangssicherungshypothek aus vorläufig vollstreckbarem Urteil, verbunden mit der Nachweispflicht für nicht entrichtete Sicherheitsleistung.

Ein zur Hälfte eingetragener Miteigentümer hatte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über einen Betrag von 90.000,- € an seinem Miteigentumsanteil beantragt. Das Grundbuchamt hatte ihm daraufhin mitgeteilt, dass gegen den Grundstückseigentümer das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und die Eintragung der Zwangssicherungshypothek damit nicht mehr möglich wäre.

In seinem Urteil fasste das OLG zum Sachverhalt zusammen:

„Ergeben sich im Antragsverfahren aus dem Vortrag des Antragstellers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Eintragungshindernissen - hier die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils über eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO - , so obliegt es dem Antragsteller, die deshalb bestehenden Bedenken gegen die Eintragung auszuräumen.“

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.12.2013, Az.: 15 W 2175/13


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