(IP) Hinsichtlich Bewilligung der Eintragung einer Grunddienstbarkeit ins Grundbuch im Zusammenhang einer Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden:

„1. Die Bewilligungsberechtigung muss noch in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Eintragung des Rechts stattfindet.

2. Entsteht das dingliche Recht erst mit der konstitutiven Eintragung im Grundbuch, ist das Grundbuch nicht deshalb unrichtig, weil eine beantragte Eintragung nicht vorgenommen wird.

3. Ein Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 17 GBO hat nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge.“

Ein Beteiligter war aufgrund Auflassung und Messungsanerkennung als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. In dem zugrundeliegenden notariellen Überlassungsvertrag bestellten die Verkäufer zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Vertragsfläche und zulasten des Restgrundstücks eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht). Zugleich bewilligten und beantragten sie die Eintragung der Grunddienstbarkeit ins Grundbuch. Weil anderweitige zwischenzeitlich im Grundbuch vorgenommenen Eintragungen jedoch vorgingen und Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben, hatte der Beteiligte Beschwerde eingelegt.

OLG München, Az.: 34 Wx 24/15


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