Geregelt durchs BGB
Lesezeit: 1 Minute
(IP) Hinsichtlich der Formerfordernis einer Nachverpfändungserklärung hat sich das Oberlandesgericht Hamm mit Leitsatz geäußert.
„Bei einer Nachverpfändungserklärung reicht es aus, wenn die in Bezug genommene Grundschuldbestellungsurkunde unter Beachtung der Anforderungen des § 13 a BeurkG zum Gegenstand der Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung gemacht wird.“
Der Grundbuchrechtspfleger hatte im Zusammenhang einer Zwangsversteigerung eine Grundschuldbestellungsurkunde nicht anerkannt, da er dort eine Regelung zur Fälligkeit der Grundschuld – die im Übrigen auch nicht in der Bezugsurkunde enthalten war – vermisst hatte. Sie ergab sich aber mangels ausdrücklicher Regelung dann zwangsläufig aus der gesetzlichen Bestimmung des BGB. Die Richter führten dazu erläuternd aus: „Entgegen der vom Grundbuchamt vertretenen Rechtsauffassung bedarf es bei einer Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung dann nicht der Beifügung der Bezugsurkunde, wenn die Bezugsurkunde unter Beachtung der Anforderungen des § 13a BeurkG zum Gegenstand der Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung gemacht wird“.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 15 W 536/15