(IP/RVR) „Ein geeigneter Zwangsverwalter kann ohne Rückgriff auf eine Vorwahlliste bestimmt werden; die Chancengleichheit geeigneter Bewerber ist bei der im Einzelfall zu treffenden Auswahlentscheidung zu gewährleisten.“ (Leitsatz)

Bei der Auswahl des Zwangsverwalters ist dem Gebot der Chancengleichheit Rechnung zu tragen. Ein auf eine Bewerbung ergehender Gerichtsbescheid, in dem mitgeteilt wird, dass zur Zeit kein Bedarf für die Beauftragung weiterer Zwangsverwalter besteht, erweckt den Eindruck, dass bei der Auswahl von Zwangsverwaltern im Einzelfall nur auf einen begrenzten Kreis bereits in der Vergangenheit bestellter Verwalter zurückgegriffen wird. Eine solche „geschlossene Liste“ verstößt gegen das Gebot der Chancengleichheit und ist nicht zulässig.

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2012, Az. 15 VA 7/12


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