Erst ab Beginn des folgenden Jahres
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(IP) Hinsichtlich Zurechnungsfortschreibung der Grundsteuer auf den Erwerber bei Zwangsversteigerung hat das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg mit Leitsatz entschieden.
„1. Nach § 56 S. 2 ZVG trägt der Ersteher vom Zuschlag in der Zwangsversteigerung an die Lasten des Grundstücks. Dies setzt jedoch voraus, dass solche Lasten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (hier: GrStG) für den Ersteher tatsächlich entstanden sind.
2. Der Voreigentümer des zwangsversteigerten Grundstücks bleibt Schuldner der Grundsteuer für das gesamte Jahr, §§ 9,10 GStG. Eine Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts auf den Erwerber kann erst auf den Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, vorgenommen werden.
3. Eine persönliche Haftung des Erwerbers, der das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat, scheidet gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG aus.“
Der Kläger wandte sich gegen seine Heranziehung zur Grundsteuer. Er hatte das unbebaute Grundstück im Zwangsversteigerungstermin erworben. Für dieses Grundstück hatte das Finanzamt Uelzen gegenüber dem Kläger den Grundsteuermessbetrag festgesetzt. Dann setzte die Beklagte die Grundsteuer B gegenüber dem Voreigentümer auf null fest. Gegenüber dem Kläger erließ sie einen gesonderten Bescheid, mit dem sie ihn für das Grundstück B. heranzog. Ferner setzte sie in diesem Bescheid auch die Grundsteuern B fest. Dagegen erhob der Kläger Klage. Er trug vor, die Grundsteuer schulde nur der Voreigentümer. Die Gemeinde könne sich den Schuldner nicht aussuchen.
VG Lüneburg, Az.: 2 A 220/13