Ermessen der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich Beseitigungsanordnung
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(IP) Hinsichtlich bauaufsichtlichen Einschreitens und längeren Unterlassens sowie Beseitigungsanordnung im Zusammenhang mit Zwangsversteigerung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Leitsatz entschieden.
„Zum intendierten Ermessen der Bauaufsichtsbehörde bei der Frage, ob sie mit einer öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanordnung in einer Fallkonstellation einschreitet, in der eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch eine bauliche Anlage vorliegt, der Dritte aber keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Beseitigung des Überbaus hat.“ Die Richter führten weiter aus: „Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt“.
Die Kläger, Eigentümer einzelner Grundstücke, wandten sich gegen eine bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung des Beklagten, die durch Zwangsversteigerung der Nachbargrundstücke initiiert war. Durch einen Beauftragten der staatlichen Bauaufsicht der DDR waren dem Kläger zuvor ein Prüfbescheid für ein als „Gartenwohnlaube mit Geräteraum, Typ Müllrose“ bezeichnetes Vorhaben erteilt worden. So hatte er darauf ein Gebäude errichtet, das er seither als Wohngebäude nutzte.
Aufgrund einer Grenzvermessung in Nachwendezeit stellte sich heraus, dass das Wohngebäude tatsächlich auf mehreren Grundstücken errichtet worden war. Der Beigeladene forderte darauf den Beklagten auf, u. a. das Wohngebäude abreißen zu lassen. Mit Widerspruchsbescheid ordnete der Beklagte dann gegenüber den Klägern die Beseitigung des als Wohnhaus genutzten Gebäudes an. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Der Erlass der Beseitigungsverfügung sei rechtmäßig, weil die zu beseitigenden baulichen Anlagen formell und materiell illegal seien und die Ermessensausübung des Beklagten zum Einschreiten nicht zu beanstanden wäre. Hiergegen wandten sich die Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Dem widersprach auch das Oberverwaltungsgericht: „ Soweit die Kläger vortragen, besondere Schwierigkeiten würden hier durch den erheblichen Begründungsaufwand des angegriffenen Urteils belegt, greift dies vorliegend nicht durch. Aus den ... ausgeführten Gründen ergibt sich vielmehr, dass die Rechtssache solche besonderen Schwierigkeiten nicht aufweist.“
OVG Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 10 N 27/14