(IP/RVR) Dem Zwangsverwalter steht für seine Tätigkeit eine Vergütung zu, die gemäß § 153 Abs. 1 ZVG durch das Vollstreckungsgericht festzusetzen ist. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV). Diese sieht in § 18 Abs. 1 bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken eine Regelvergütung in Höhe von 10 % des eingezogenen Bruttobetrags vor.

Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Verwaltertätigkeit und der Vergütung nach § 18 Abs. 1 ZwVwV, kann der Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden. Ein solches Missverhältnis ist dann gegeben, wenn der entstehende Aufwand zu einer unangemessen hohen oder unangemessen niedrigen Vergütung führt. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls - wie etwa die ausgleichende Funktion hoher Mieten oder vorliegende Erleichterungen - einzubeziehen.

Das Landgericht Koblenz sieht eine Anhebung der Vergütung bei einem erhöhten Verwalteraufwand durch die Organisation einer Vielzahl von Reparaturen sowie die Anfertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen als gerechtfertigt an. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde die Regelvergütung um 1 % auf 11 % erhöht.

LG Koblenz, Beschluss vom 12.11.2012, Az. 2 T 588/12


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