Entgeltfreie Nutzung gegen Kosten
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(IP) Hinsichtlich Neuregelung der Benutzung eines gemeinsamen und zur Zwangsversteigerung anstehenden Hausgrundstücks nach Scheidung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Leitsatz entschieden:
„1. Ein Neuregelungsverlangen im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB durch Aufforderung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung kann bei Streit über die Höhe des Nutzungsentgelts auch direkt im Wege eines Zahlungsantrages gerichtlich geltend gemacht werden“.
„2. Stellt der das gemeinsame Hausgrundstücks allein nutzende geschiedenen Ehegatte die Zahlungen für die Immobilienfinanzierung ein, so ist dem anderen Ehegatten ein Festhalten an einer stillschweigend getroffenen Verwaltungsvereinbarung (entgeltfreie Nutzung gegen alleinige Kostentragung) nicht mehr zuzumuten, so dass ein Neuregelungsverlangen grundsätzlich berechtigt ist.“
Die beteiligten geschiedenen Eheleute waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks, das die Antragsgegnerin allein nutzte. Nachdem der Immobilienkredit nicht mehr bedient worden war, hatte das finanzierende Kreditinstitut das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet. Nachdem der Antragsteller die Antragsgegnerin fruchtlos zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung aufgefordert hatte, hatte er, basierend auf dem im betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten schriftlichen Gutachten einen Nutzungsentschädigungsanspruch gegen die Antragsgegnerin geltend gemacht.
Die Antragsgegnerin beantragte, den Zahlungsantrag abzuweisen. Sie hatte eigene Ausgleichsansprüche infolge von ihr allein bestrittener ehelicher Verbindlichkeiten geltend gemacht und aufgerechnet, wie der allein realisierten Immobilienfinanzierung. Ferner behauptete sie, das Haus sei seit längerem wegen defekter Heizungsanlage und Marderbefalls nicht vermietbar.
Brandenburgisches OLG, Az.: ZV 9 UF 94/14