(IP/RVR) „Das Grundbuchamt darf eine Eintragung auch im Anwendungsbereich des formellen Konsensprinzips nicht vornehmen, wenn es positive Kenntnis davon hat, dass das Grundbuch durch eine Eintragung unrichtig würde. Die dingliche Einigung zur Bestellung einer Grundschuld ist jedenfalls dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn ein gewerblicher Darlehensgeber sich Grundschuldzinsen von 48 % p.a. gewähren lässt. […]“ (Leitsatz)

Sachverhalt: Der Grundstückseigentümer schloss einen Darlehensvertrag mit einem gewerblichen Pfandleihunternehmen über einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR. Vor Vertragsschluss hatte der Eigentümer für das Pfandleihunternehmen die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 15.000,00 EUR nebst Zinsen von 48 % p.a. bewilligt und beantragt. Das Grundbuchamt hat die Eintragung mit dem Hinweis verweigert, dass der Zinssatz im Hinblick auf § 138 BGB zu überprüfen sei. Gegen diese Zwischenverfügung hat das Pfandleihunternehmen Beschwerde eingelegt. Diese wurde vom Schleswig-Holsteinischen OLG als unbegründet zurückgewiesen.

Im Grundbuchverfahren gilt grundsätzlich das formelle Konsensprinzip des § 19 GBO. Danach hat eine Eintragung auf die Bewilligung des Betroffenen zu erfolgen, ohne dass eine materiell-rechtliche Richtigkeitsprüfung vorgenommen wird. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Grundbuchamt positive Kenntnis davon hat, dass das Grundbuch durch eine Eintragung unrichtig wird.

Mängel des schuldrechtlichen Vertrages aufgrund der §§ 138 Abs. 1, 242 BGB schlagen auf das dingliche Geschäft durch, mit der Konsequenz, dass die dingliche Einigung unwirksam ist. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages kommt dem vereinbarten effektiven Jahreszins zentrale Bedeutung zu. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wird dann angenommen, wenn der marktübliche Effektivzins um 100 % überschritten wird oder ab einem absoluten Zinsunterschied von 12 %. Dies ist hier der Fall. Das Grundbuchamt war daher berechtigt, die Eintragung zu verweigern. Andernfalls hätte es das Grundbuch sehenden Auges unrichtig gemacht.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 05.09.2012, Az. 2 W 19/12


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