(ip/RVR) Das OLG München entschied, dass nicht kapitalisiert im Titel ausgewiesene Zinsen bei einer Zwangshypothek nicht als fester Betrag ins Grundbuch eingetragen werden könnten.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beantragte als Gläubigerin die Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch nebst kapitalisierten Zinsen. Weil die Eintragung des entsprechenden Zinsbetrages zu einer Änderung der Rangklasse im Falle der Zwangsversteigerung führen könne, lehnte das Grundbuchamt die Eintragung mit als Zwischenverfügung bezeichneter Verfügung ab. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen und dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Da keine Zwischenverfügung hätte ergehen dürfen, verwarf das OLG die Beschwerde als unzulässig, äußerte sich aber obiter dictum zur Eintragungsfähigkeit der Zinsen. Ob der Antrag der Gläubigerin auf Eintragung der kapitalisierten Zinsen als Haupt- oder als Nebenforderung gerichtet war, sei irrelevant, weil beides nicht zulässig sei.

Zinsen als Nebenforderungen würden mit Zinssatz und Zinsbeginn dargestellt, soweit sie auch im Titel nicht betragsmäßig festgestellt sind. Bei Eintragung allein des kapitalisierten Betrages sei nicht aus der Eintragung selbst ersichtlich, ob diese eine Haupt- oder Nebenforderung umfasse. Dies verletze das grundbuchliche Publizitätsprinzip.

Ob Zinsen als Hauptsacheforderung kapitalisiert im Zwangsvollstreckungsverfahren eingetragen werden können, werde im Hinblick auf § 866 Abs. 3 ZPO erörtert und sei umstritten. Das OLG München vertritt die Auffassung, es sei unzulässig, dass der Gläubiger einseitig Wesen und Eigenschaft der aufgrund eines Urteils einzutragenden Nebenforderung dadurch ändern könne, dass er durch die Eintragung eines festen Betrages die Zinsen zur Hauptforderung mache. Dies könne zu einer vom Gesetz nicht gewollten Rangverbesserung der Forderung nach § 10 Abs. 1 ZVG führen, denn nach der Kapitalisierung falle die Koppelung an den Hauptbetrag weg, womit die Zinsen keine Nebenforderungen im Sinne wiederkehrender Leistungen mehr seien, sondern Hauptforderungen mit der Rangklasse 4.

OLG München vom 30.09.2011, Az. 34 Wx 356/11


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