(ip/RVR) Das Oberlandesgericht Hamm entschied kürzlich, dass das Vollstreckungsgericht gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes beschwerdebefugt ist, durch die ein Eintragungsersuchen beanstandet wird.

Im zu entscheidenden Fall ersuchte das Vollstreckungsgericht infolge rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss vom 23.09.2010 das Grundbuchamt um Eintragung einer GbR als Eigentümerin. Dies beanstandete das Grundbuchamt mittels Zwischenverfügung dahingehend, dass der Gesellschafterbestand bei Zuschlagserteilung in der Form von § 29 GBO zu erbringen ist. Dagegen legte das Vollstreckungsgericht Beschwerde ein.

Aufgrund zulässiger und begründeter Beschwerde hob der Senat die Zwischenverfügung auf.

Den Gründen ist zu entnehmen, dass die Beanstandung unberechtigt ist. Die Angaben des Grundbuchersuchens infolge § 130 Abs. 1 ZVG erfolgten im Sinne der §§ 47 Abs. 2 GBO, 15 Abs. 1c GBV. Ein Nachweis betreffend den Gesellschafterbestand im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ist nicht notwendig. Das Grundbuchamt ist an die Angabe des Ersuchens gebunden.

Bei Eintragungsersuchen einer Behörde infolge gesetzlicher Vorschriften ist vom Grundbuchamt lediglich "die förmliche Voraussetzungen des gestellten Eintragungsersuchens, nicht aber dessen sachliche Richtigkeit zu überprüfen, für die saschliche Richtigkeit des Ersuchens trägt allein die ersuchende Behörde die Verantwortung; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Grundbuchamt mit Sicherheit weiß, dass das Grundbuch mit der Eintragung unrichtig werden würde."

De Senat führt aus, dass von der Bindungswirkung auch die Angabe zum Gesellschafterbestand der einzutragenden GbR betroffen sind. Bei der Eintragung eines Rechts für die GbR sind die Gesellschafter einzutragen. Diese müssen im Grundbuchersuchendes § 130 Abs. 1 ZVG aufgeführt werden, sie gehört "untrennbar zur Bezeichnung der Ersteherin". Bei der Prüfung der Wirksamkeit des Gebots einer GbR, hat das Vollstreckungsgericht neben der wirksamen Gründung, der Fortexistenz bei Gebotsabgabe und bei Zuschlagserteilung, auch "die wirksame rechtsgeschäftliche oder organschaftliche Vertretung der Gesellschaft voraus." So dass bei Vollzug des Grundbuchersuchens keine ausschlaggebenden Gründe vorliegen den Gesellschafterbestand zu prüfen.

Anders gelagert ist dies beim rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb, da obliegt dem Grundbuchamt gemäß "§20 GBO eine eigenständige materielle Prüfung der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes."
Die Schaffung neuer Hindernisse, dass ggfs. ein Ersuchen nicht ausgeführt werden könnte, kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, mit dem ERVGBG.

OLG Hamm vom 17.03.2011, Az. 15 W 706/10


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