(ip/RVR) Das VG Berlin entschied kürzlich über eine vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg im Wege der Verwaltungsvollstreckung begehrte Anordnung zur Durchsuchung von Wohnraum. Anlass hierzu war, dass einer der ehrenamtlichen Erhebungsbeauftragten für den Zensus 2011 zu insgesamt zehn für die Rückgabe der ihm für die Erhebung erteilten Unterlagen (Ausweis und Fragebögen, die aufgrund Interviews mit Auskunftspflichtigen ausgefüllt wurden) nicht erschienen war. Das Amt für Statistik berief ihn letztlich von seiner Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter ab, forderte ihn auf, die Erhebungsunterlagen binnen drei Tagen nach Zugang des entsprechenden Bescheides herauszugeben, ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte ihm die Anwendung unmittelbaren Zwangs für den Fall an, dass er seiner Rückgabepflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Nachdem der Antragsgegner auf die Rückgabeaufforderung nicht weiter reagierte, setzte das Amt für Statistik mit dem Antragsgegner die Anwendung von Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs fest und beantragte sodann beim Verwaltungsgericht die Anordnung zur Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zwecks Verwaltungsvollstreckung.

Das VG entschied, dass der Antrag zulässig ist. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die vom Antragsteller begehrte Durchsuchungsanordnung zwecks Vollstreckung aus einem Bescheid des Amts für Statistik Berlin-Brandenburg - einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts - betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Dass für Streitigkeiten über eine Verwaltungsvollstreckung zu Gunsten der öffentlichen Hand der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ergibt sich im Übrigen auch aus § 169 VwGO, der dies stillschweigend voraussetzt und hierfür das Verwaltungsvollstreckungsgesetz bzw. entsprechende landesrechtliche Bestimmungen für maßgebend erklärt.

Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit scheidet hier auch nicht deswegen aus, weil der Verwaltungsvollstreckung die (Herausgabe-) Pflicht eines vom Antragsteller bestellten ehrenamtlichen Erhebungsbeauftragten zu Grunde liegt. Auch diese Pflicht ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wie sich aus den §§ 81 ff. VwVfG, § 6 ZensusAGBbg/§ 3 ZensusAGBln, § 14 BStatG ergibt.

Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist auch nicht bundesgesetzlich einem anderen Gericht zugewiesen. § 287 Abs. 4 Satz 3 AO, wonach für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung von Wohnräumen das Amtsgericht im Bezirk der Durchsuchung zuständig ist, ist nicht einschlägig. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AO gilt die AO nur für Steuern; die Regelung findet auch nicht aufgrund § 5 VwVGBbg Anwendung. Denn der in Abschnitt I (Vollstreckung von Geldforderungen) stehende § 5 VwVfGBbg betrifft nur Geldforderungen und nicht, wie hier, die Pflicht zur Herausgabe bestimmter Unterlagen.

§ 758 a Abs. 1 ZPO, wonach die Wohnung des Vollstreckungsschuldners ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht im Bezirk der Durchsuchung durchsucht werden darf, ist ebenfalls nicht einschlägig. Unabhängig davon, ob § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend für anwendbar erklärt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, nur Vollstreckungstitel nach § 168 VwGO betrifft und damit nur die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, nicht jedoch die Vollstreckung behördlicher Entscheidungen, würde jedenfalls Satz 2 der Vorschrift als Sonderregelung eingreifen, wonach das Vollstreckungsgericht das (Verwaltungs-) Gericht des ersten Rechtszugs ist, also allein der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

Der Antrag ist auch begründet. Die Durchsuchung einer Wohnung im Wege der Verwaltungsvollstreckung bedarf der vorherigen richterlichen Anordnung. Rechtsgrundlage für die richterliche Durchsuchungsanordnung ist § 26 Abs. 1 VwVGBbg i.V.m. Art. 13 Abs. 2 GG. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 VwVGBbg können Vollzugsdienstkräfte in rechtmäßiger Ausübung öffentlicher Gewalt unmittelbaren Zwang anwenden, also auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt einwirken (vgl. § 27 Abs. 1 VwVGBbg), was auch das (gewaltsame) Betreten und Durchsuchen von Wohnräumen umfasst (vgl. a. § 40 VwVGBgb, wonach durch das Gesetz u.a. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt wird). Hierzu erfordert Art. 13 Abs. 2 GG eine vorherige richterliche Anordnung des Verwaltungsgerichts zum (zwangsweisen) Betreten und Durchsuchen der Wohnräume.

VG Berlin vom 08.09.2011, Az. 6 M 2.11


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