Dingliches Vorkaufsrecht auch bei Zwangsversteigerung
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(IP) Hinsichtlich Eigentumserwerb durch Zwangsversteigerung und Vorkaufsrecht hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.
1. Zur Grundbuchunrichtigkeit nach Eigentumserwerb durch Zuschlag im Weg der Zwangsversteigerung bei einem Vorkaufsrecht "für den ersten Verkaufsfall, für den es nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt ausgeübt werden kann".
2. Ist dem Berechtigten ein dingliches Vorkaufsrechts in der Bewilligungserklärung "für den ersten Verkaufsfall, für den es nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt ausgeübt werden kann" eingeräumt, kann es einem späteren Eigentümer des Grundstücks auch dann noch entgegen gehalten werden, wenn dieser das Grundstück auf eine Art erworben hat, die sich nicht als Verkaufsfall darstellt (hier durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung)...
4. Ist der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von §§ 22 I 1, 29 GBO nicht geführt und ist daher die beantragte Löschung eines Rechts nur aufgrund einer Bewilligung des Berechtigten möglich, ist der Antrag sofort zurückzuweisen, wenn die Bewilligung nicht vorliegt.“
Die Beteiligte war Eigentümerin von Grundbesitz, den sie mit Zuschlag erworben hatte. Im Zuschlagbeschluss war als nach dem geringsten Gebot bestehenbleibendes Recht auch das unter Bezugnahme auf eine Bewilligung eingetragene Vorkaufsrecht genannt.
Die in Bezug genommene notarielle Urkunde, die zur Erfüllung von Vermächtnissen Vereinbarungen über einen Nachlass enthielt, lautete:
„... räumen sie hiermit Matthias H. persönlich an den vorgenannten Grundstücken der Gemarkung ..., auf deren Übereignung Matthias H. verzichtet hat, diesem für den ersten Verkaufsfall das dingliche Vorkaufsrecht ein.“
Das Vorkaufsrecht galt jeweils für den ersten Verkaufsfall, für den es nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt ausgeübt werden konnte, erlosch also nicht bereits bei einem Veräußerungsfall, bei dem es nach dem Gesetz nicht ausübbar wäre, z. B. bei Erbauseinandersetzung, Tausch oder Schenkung.
Dann beantragte die Beteiligte die Löschung des Vorkaufsrechts. Dem ersten Verkauf stehe die Zwangsversteigerung gleich. Das Vorkaufsrecht sei im Rahmen der Zwangsversteigerung nicht ausgeübt worden, daher erloschen und aus dem Grundbuch zu löschen.
OLG München, Az.: 34 Wx 61/16