Der Wohnungseigentümergemeinschaft zugeordnet
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(IP) Inwieweit sich bestehende Instandhaltungsrücklagen beim Kauf einer Eigentumswohnung auf die Höhe der Grunderwerbsteuer auswirken, hatte das Sächsische Finanzgericht zu entscheiden.
In einem Zwangsversteigerungsverfahren hatte der Kläger eine Eigentumswohnung mit 35.500,- EUR ersteigert; eingetragene Rechte blieben nicht bestehen. Das beklagte Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer auf das Meistgebot ohne Abschläge fest. Der Kläger legte darauf ein Schreiben vor, in dem die anteilige Instandhaltungsrücklage für die zugeschlagene Wohneinheit mit knapp 1.700,- EUR beziffert wurde. Für eine weitere Wohneinheit, die Gegenstand eines anderen Erwerbsvorgangs war, sollte die anteilige Instandhaltungsrücklage gut 1.000,- EUR betragen. Der Kläger vertrat die Auffassung, beide Beträge seien von der Bemessungsgrundlage für den Erwerb einer Wohnung abzuziehen. Der Beklagte behandelte die Einwendungen als Einspruch und wies diesen als unbegründet zurück.
Das Sächsische Finanzgericht entschied:
„1. Seit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes ... ist die Gegenleistung für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer bei Erwerb einer Eigentumswohnung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht um eine bestehende Instandhaltungsrücklage zu mindern“.
„2. Eine bereits vorhandene Instandhaltungsrücklage ist, unabhängig von einem Eigentümerwechsel, der Wohnungseigentümergemeinschaft zugeordnet und somit nicht Gegenstand des Erwerbsvorgangs“.
Sächsisches Finanzgericht, Az: 6 K 193/12