(IP) Hinsichtlich des Vermieter-Kündigungsrechtes bei einer in der Zwangsversteigerung erworben Wohnung hatte das Landgericht (LG) Berlin zu entscheiden. Der Kläger hatte im betreffenden Fall einen Eigenbedarf behauptet und eine Wohnungskündigung ausgesprochen. Er berief sich bei der zuvor in Zwangsversteigerung erworbenen Wohnung darauf, das Mietverhältnis generell unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen zu können. Dem widersprach das LG: Das Kündigungsrecht könne auch in diesem Fall nur unter Beachtung der Kündigungsschutzvorschrift des § 573 BGB ausgeübt werden. Das danach erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an der Beendigung des Mietverhältnisses bestehe jedoch nicht. Ein hinreichender Kündigungsgrund sei dann gegeben, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, die zu seinen Haushalt gehörenden Personen oder seine Familienangehörige benötige. Daran fehlt es.

In seinem Leitsatz fasste das Gericht zusammen:

„1. Ist der vom Vermieter zur Begründung einer ordentlichen Kündigung geltend gemachte Eigenbedarf im Räumungsprozess streitig, ist eine Parteieinvernahme des Vermieters nach § 448 ZPO oder seine Parteianhörung nach § 141 ZPO allenfalls dann veranlasst, wenn er sich in einer anders nicht zu beseitigenden Beweisnot befindet.

2. Das Gericht darf gemäß § 286 Abs. 1 ZPO nur dann vom Bestehen des zwischen den Parteien streitigen Eigenbedarfs ausgehen, wenn es von der Richtigkeit der Behauptung des Vermieters mit einem Grad von Gewissheit überzeugt ist, der Zweifeln Schweigen gebietet; die bloße Plausibilität des Kündigungsvorbringens reicht dafür nicht aus.“

LG Berlin, Az.: 67 S 198/14


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