Das Grundstück des Steuerschuldners
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(IP) Über das Thema Zwangsversteigerung zugunsten eines Finanzamtes und Gläubigerbenachteiligung hatte das Finanzgericht Münster zu befinden. Kläger waren die Söhne einer Schuldnerin, die dem Land Nordrhein-Westfalen Steuern schuldete - im Wesentlichen Einkommensteuern, Lohnsteuern und Umsatzsteuern diverser Jahre.
Es ging in der bewussten Verhandlung um ein konkretes Grundstück der Schuldnerin, das in der Vergangenheit bereits mehrfach innerhalb der Familie übertragen worden war. Als Gegenleistung hatten sie zugunsten einer Bank eingetragene Grundschulden einschließlich der zugrundeliegenden Darlehen übernommen. Das Grundstück war damit in erheblichem Umfang belastet. Die beklagte Finanzbehörde hatte darauf gegenüber jedem Kläger einen gesonderten Duldungsbescheid erlassen, mit dem es die Übertragung des Grundstücks unter Bezugnahme auf die Steuerschulden der Schuldner anfocht. Es führte aus, dass der jeweilige Kläger die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden habe und erwog generell einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldner.
Hiergegen haben die Kläger Einspruch eingelegt. U.a. käme es bei einer Grundschuld - anders als bei einer Hypothek - nicht darauf an, ob die Grundschuld eine Forderung sichere und wie hoch diese Forderung noch valutiere. Der Grundschuldinhaber könne die Grundschuld vielmehr geltend machen, ohne sich auf irgendein anderes Rechtsverhältnis stützen zu müssen.
In seinem Orientierungssatz urteilte das Finanzgericht wie folgt:
„1. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung ... bei der Übertragung von Grundvermögen liegt nicht vor wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte ... .
2. Für die Feststellung einer wertausschöpfenden Belastung sind dem bei einer Zwangsversteigerung erzielbaren Erlös abzüglich der Versteigerungskosten die im Grundbuch eingetragenen vorrangigen Rechte gegenüber zu stellen. Bei den Grundpfandrechten ist auf die tatsächliche Höhe derjenigen Forderungen abzustellen, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert sind“.
FG Münster, Az.: 14 K 687/10 AO