Berichtigung des Grundbuchs
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(IP) Hinsichtlich Grundbuchbereinigung bei anstehender Zwangsversteigerung hat das Landgericht (LG) Münster entschieden.
„Nach der vorgenannten Vorschrift besteht ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs, wenn die im Grundbuch dargestellte Rechtslage nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt. ... Dies ist hier der Fall. Die als Berechtigte des Erbbaurechts eingetragene GbR existiert nicht mehr. Die Gesellschaftsanteile der Beklagten ... und des Zeugen ... sind auf die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen.“
Die Parteien stritten um ein Erbbaurecht. Die Klägerin verlangte von den Beklagten Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, wobei sie die Zustimmung gegen die Beklagte gegen Zahlung von 33.000,- € gegen einen weiteren Beklagten uneingeschränkt verlangte. Die Beklagte und der Insolvenzschuldner, dessen Vermögen von dem weiteren Beklagten als Treuhänder verwaltet wurde, waren Geschwister, die Klägerin war mit dem Zeugen verheiratet. Die Klägerin hatte mit der Beklagten und dem Zeugen den Entschluss gefasst, gemeinsam ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen zu bewohnen. Hierzu gründeten sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die auf der Grundlage eines Erbbaurechtskaufvertrags als Erbbauberechtigte ins Grundbuch eingetragen wurde. Alle Beteiligten bezogen das Objekt, jeweils getrennte Bereiche. In die Gebäude wurde investiert.
Dann scheiterte die Ehe zwischen der Klägerin und dem Zeugen, der auszog. Im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe übernahm die Klägerin Verbindlichkeiten des Zeugen in Höhe von 175.000,- €. Dann erklärte die Beklagte sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem Zeugen die Kündigung des Gesellschaftsvertrages, verbunden mit der Aufforderung, einer freihändigen Veräußerung zuzustimmen. Die Klägerin lehnte dies jedoch ab. Mit weiterem Schreiben kündigte sie an, einen Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung der Liegenschaft zu stellen.
Ein Termin zur Versteigerung wurde aufgehoben - mit der Begründung, die Beklagte sei nicht mehr Gesellschafterin und daher nicht mehr antragsberechtigt. Das Teilungsversteigerungsverfahren ist dann allerdings zunächst mit der Begründung fortgeführt worden, die Klägerin müsse ihre Rechte im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage geltend machen. Diesen Weg hat die Klägerin beschritten und erhob Klage. Über das Vermögen des Zeugen war zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
LG Münster, Az.: 011 O 11/13