Bemessungsgrundlage gemindert
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(IP) Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Wohneigentum durch Zwangsversteigerung hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg aktuell mit Orientierungssatz entschieden:
„1. Wie beim rechtsgeschäftlichen Erwerb einer Eigentumswohnung mindert auch im Falle des Erwerbes von Wohneigentum im Wege der Zwangsversteigerung eine bestehende Instandhaltungsrückstellung die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, indem das Meistgebot auf das Grundstück und auf die Instandhaltungsrückstellung zu verteilen ist.
2. Dem steht weder entgegen, dass die Instandhaltungsrückstellung nicht im Zwangsversteigerungsverfahren, sondern als gesetzliche Folge des Eigentumswechsels durch Zuschlag mit der Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft übergeht, noch, dass die Instandhaltungsrücklage bei der Verkehrswertermittlung des Vollstreckungsgerichts und in den Versteigerungsprotokollen keine Berücksichtigung findet.“
Der Kläger war im Zwangsversteigerungsverfahren Meistbietender im Versteigerungstermin gewesen. Darauf legte das Finanzamt gegenüber dem Kläger für diesen Erwerb Grunderwerbsteuer in Höhe von ca. 4.000,- € fest. Als Bemessungsgrundlage wurde das Meistgebot zu Grunde gelegt. Den dagegen erhobenen Einspruch begründete der Kläger damit, die Bemessungsgrundlage sei um die Instandhaltungsrückstellung zu mindern. Das Finanzamt wies den Einspruch des Klägers mit der Begründung als unbegründet zurück, eine Instandhaltungsrückstellung erhöhe nicht den Wert eines Wohnungseigentums und werde bei dem im Zwangsversteigerungsverfahren festzustellenden Verkehrswert nicht berücksichtigt. Das auf dem Verkehrswert beruhende Meistgebot falle daher ausschließlich auf das Wohnungseigentum, nicht aber auf die kraft Gesetzes übergehende Instandhaltungsrückstellung. Der Kläger verfolgte sein Begehren weiter.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 15 K 4320/10