Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
Lesezeit: 2 Minuten
(IP) Ob die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Zwangsversteigerungsverfahren um den Anteil für die Instandhaltungsrücklage zu kürzen ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) letztinstanzlich entschieden. „Beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.“
Der Kläger hatte als Meistbietender bei einer Zwangsversteigerung eine Eigentumswohnung erworben. Das Meistgebot betrug 35.500 Euro. Eingetragene Rechte blieben nicht bestehen. Das beklagte Finanzamt setzte ausgehend von dem Meistgebot als Bemessungsgrundlage gegen den Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von gut 1.200,- Euro fest. Der Einspruch, mit dem der Kläger die Minderung der Bemessungsgrundlage um die anteilig auf die Eigentumswohnung entfallende, angesparte Instandhaltungsrückstellung von gut 2.700,- EUR begehrte, blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, die zum Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehörende Instandhaltungsrückstellung sei nicht Gegenstand des Erwerbs des Klägers gewesen. Mit seiner Revision rügte der Kläger eine Verletzung des Grunderwerbsteuergesetzes.
Der BFH entschied: „Eine ordnungsmäßige, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende Verwaltung erfordert ... auch die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung, die zum Verwaltungsvermögen zählt.“ „Die Instandhaltungsrückstellung ,,,, bei der es sich nicht um eine Rückstellung im bilanztechnischen Sinne handelt, ist die Ansammlung einer angemessenen Geldsumme, die der wirtschaftlichen Absicherung künftig notwendiger Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum dient und die im Wesentlichen durch Beiträge der Wohnungseigentümer angesammelt wird“. „Sie bleibt bei einem Eigentümerwechsel Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft ... Anders als das Zubehör eines Grundstücks wie etwa Heizöl, Gaststätteninventar oder eine Kücheneinrichtung ..., geht die (anteilige) Instandhaltungsrückstellung beim Eigentumserwerb durch Zuschlag ...nicht kraft Gesetzes auf den Ersteher über. Ein für die Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer typischer Rechtsträgerwechsel findet bezüglich der Instandhaltungsrückstellung nicht statt.“
BFH, Az.: II R 6/15