Bauliche Ausnutzbarkeit ist der Erschließungsvorteil
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(IP) Hinsichtlich der etwaigen Unzulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung der Vollziehung im Beschwerdeverfahren bei anstehender Zwangsversteigerung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden.
„Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Grundstück erschlossen, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d.h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt. Die durch die Erschließungsanlage und die damit bewirkte Erreichbarkeit vermittelte bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit ist der Erschließungsvorteil, der die anteilige Auferlegung des hierfür notwendigen Aufwandes rechtfertigt ... Der Erschließungsvorteil kann sich neben dem unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstück (Anliegergrundstück) auch auf ein Grundstück erstrecken, das ... durch ein weiteres Grundstück von der Erschließungsanlage getrennt ist (Hinterliegergrundstück), soweit es tatsächlich durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Erschließungsanlage verbunden ist und diese Verbindung in rechtlich gesicherte Weise auf Dauer zur Verfügung steht.“
Das Verwaltungsgericht hatte auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid des Antragsgegners angeordnet. Zur Begründung hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des sofort vollziehbaren Bescheides bestünden. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid in einem Hauptsachenverfahren wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz der Aufhebung unterliege, weil in ihm die Beitragsforderungen für die zwei erschließungsbeitragsrechtlich selbständigen Grundstücke (des Antragstellers nur in einem Betrag in Höhe von ca. 85.000,- EUR festgesetzt worden seien. Dem angefochtenen Bescheid lasse sich die gebotene Zuordnung der jeweiligen Beitragsforderung zu den einzelnen darin veranlagten Grundstücken auch nicht im Wege der Auslegung oder durch einen Rechenvorgang entnehmen.
Die Richter argumentierten weiter: „weil die begehrte Aufhebung der Vollziehung trotz ihres Annexcharakters einen Antrag erfordert, der nicht in dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ... enthalten ist ... und welcher angesichts der auf Ersuchen des Antragsgegners von dem Amtsgericht angeordneten Zwangsversteigerung der beiden in Rede stehenden Flurstücke bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte gestellt werden können. Der Antragsteller hat vor dem Verwaltungsgericht jedoch ausdrücklich nur einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt, dem auch nicht im Wege der Auslegung ein gleichzeitiger Antrag auf Aufhebung der Vollziehung entnommen werden kann.“
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: