Ausweichquartier muss vergleichbar sein
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(IP) Hinsichtlich Ausweichquartier für Altmieter nach Zwangsversteigerung hat das Landgericht (LG) München mit Leitsatz entschieden.
„1. Hat der Mieter das Recht, für die Dauer von Modernisierungsarbeiten vom Vermieter in einer angemessenen Pension untergebracht zu werden, so hat er spiegelbildlich auch die Pflicht, zur ordnungsgemäßen und zügigen Durchführung der Arbeiten die Wohnung zu verlassen.
2. Die Ausstattung der Pension orientiert sich dabei an den konkreten Lebensverhältnissen des Mieters: Auch wenn die Wohnung einfach ausgestattet ist und die Sanitäranlagen über 40 Jahre alt sind, hat der Mieter trotzdem einen Anspruch auf ein Pensionszimmer mit eigenen Sanitäranlagen.“
Die Parteien stritten in der Berufungsinstanz um die Wirksamkeit einer fristlosen Vermieterkündigung nach verweigerter Duldung von Modernisierungsarbeiten in der von den Beklagten bewohnten Mietwohnung, die der Kläger zuvor per Zwangsversteigerung erstanden hatte. Die Beklagten verweigerten zunächst die Duldung der Modernisierungsarbeiten. Daraufhin erhob der neue Eigentümer Klage auf Duldung der im Einzelnen bezeichneten Modernisierungsarbeiten. Im Rahmen dieses Verfahrens behaupteten die Beklagten stets, aufgrund des Umfangs der geplanten Modernisierungsarbeiten sei ihrerseits ein Verbleib in der Wohnung für die Dauer der Durchführung der Arbeiten unzumutbar und nicht möglich – was der Kläger mit dem Angebot eines Ausweichquartiers beantwortete. Der Mieter nahm das Angebot jedoch nicht an.
LG München, Az.: 14 S 4128/15