Ausübung des Rücktrittsrechts nicht ausgeschlossen
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(IP) Über ein Grundstück, auf dem vertragsgemäß innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung des Erbbaurechts ins Grundbuch ein Wohnhaus zu errichten gewesen wäre, entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG). Andernfalls hätte dessen Zwangsversteigerung gedroht.
„Ein Rücktritt der Klägerin vom Vertrag ... wegen Verletzung der Bauverpflichtung käme nur in Betracht, wenn diese nicht auch dinglich und damit gegenüber jedermann wirkte ... Allerdings ist das Erbbaurecht mangels Eintragung noch nicht entstanden ... Bis zur Eintragung des Erbbaurechts ist die Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts aber deshalb nicht ausgeschlossen, weil das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch rein schuldrechtlicher Art war“.
„Angesichts dessen kommt es auf die Verletzung baupolizeilicher Vorschriften bei der Bebauung der Grundstücke durch die Beklagten nicht an. Ist die Nutzung des Erbbaurechtsgrundstücks bei Bestellung des Erbbaurechts aus Rechtsgründen dauernd ausgeschlossen, so kann es zwar nicht wirksam entstehen, weil es ... inhaltlich unzulässig wäre ... Ein dauerhafter Ausschluss der Bebaubarkeit lässt sich dem Klagevorbringen und dem zu seiner Unterlegung beigebrachten bauaufsichtsrechtlichen Widerspruchsbescheid ... freilich nicht ansatzweise entnehmen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Bauwerk nicht so versetzt oder umgebaut werden könnte, dass es genehmigungsfähig ist.“
Die Klägerin hatte zunächst den Beklagten ein Erbbaurecht an ihren Grundstücken eingeräumt, dann jedoch den Rücktritt vom Vertrag erklärt - was sie mit einem wegen Masseunzulänglichkeit eingestellten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten begründet hatte. Mit ihrer Klage hat sie erneut den Rücktritt vom Vertrag erklärt, zusätzlich gestützt auf „ihren Anspruch auf Heimfall“ begründende Zahlungsrückstände, bauordnungswidrige Bebauung der Grundstücke und eine Einzelzwangsvollstreckung gegen die Beklagten. Sie hat von den Beklagten die Löschung der Vormerkung sowie die Räumung und Herausgabe der Grundstücke verlangt. Das Oberlandesgericht entschied gegen sie.
Brandenburgisches OLG, Az.: ZV 5 U 112/14