Ausübung des Ablöserechts
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(IP) Mit einer deutlichen Maßgabe zur Anwendung des Ablöserechts entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem aktuellen Urteil:
„Ausgeübt werden kann das Ablöserecht gem. §§ 1150, 268 Abs. 1 BGB erst dann, wenn die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreibt und der Ablösende Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung seinen Besitz an dem Anwesen zu verlieren. Dabei bezieht sich das Ablöserecht jedoch nur auf die Grundschuld, wegen der vollstreckt wird“.
Der Kläger war ursprünglich Eigentümer eines Grundstücks, zu dessen Lasten die Beklagte eine Grundschuld über ca. 130.000,- € eingetragen hatte. Nach der betreffenden Zweckerklärung sicherte diese Grundschuld neben zwei weiteren und benannten Grundschulden „alle bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegen den Kläger“.
Die Beklagte kündigte darauf wegen rückständiger Darlehensraten die Geschäftsverbindung, insbesondere die betreffenden Darlehensverträge. Sie stellte dem Kläger gegenüber den gesamten Ablösungsbetrag von ca. 460.000,- € als fällig. Nachdem das erfolglos blieb, betrieb sie die Zwangsvollstreckung aus den ihr gestellten Sicherheiten – bis zur Versteigerung.
Der Bruder des Klägers erwarb dabei das Grundstück und wurde ins Grundbuch eingetragen. Die ursprünglichen Forderungen der Beklagten gegen den Kläger bestanden zu diesem Zeitpunkt jedoch noch, wobei der Bruder in der unmittelbaren Folge einen Betrag in Höhe der bewussten Grundschuld anwies.
Darauf betrieb die Beklagte die erfolgreiche Wiederversteigerung des Grundstücks wegen einer Sicherungshypothek.
Das OLG bestritt die Berufung des Klägers und wies sie zurück:
„Die vom Kläger gezahlten 127.822,97 € reichten ... nicht aus, das Grundpfandrecht auf den Kläger übergehen zu lassen. Die Einzahlung deckte nur den Nominalbetrag der Grundschuld. Die im ersten Zwangsversteigerungsverfahren ... angemeldeten Zinsen, welche .... in Höhe von ca. 57.520,- € abzulösen gewesen wären, blieben stehen. Zu Teilleistungen war der Kläger auch im Rahmen einer Ablösung nach ... nicht berechtigt ... Der Kläger ist zu keinem Zeitpunkt Inhaber des Grundpfandrechtes geworden. Er ist daher auch zu keinem Zeitpunkt Berechtigter ... geworden.“
Oberlandesgericht, Hamm AZ: 5 U 26/13