Außerordentlich gekündigtes Immobiliendarlehen
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(IP) Hinsichtlich des Phänomens der Vorfälligkeitsentschädigung neben Verzugszinsen nach Zwangsvollstreckung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Leitsatz entschieden:
„Keine Vorfälligkeitsentschädigung neben abstrakt berechneten Verzugszinsen bei wegen Zahlungsverzugs außerordentlich gekündigten Immobiliendarlehen.“
Klägerin war eine zweitrangig besicherte Darlehensgeberin. Sie machte nach Durchführung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks durch die beklagte Bank einen Anspruch auf Herausgabe eines Übererlöses geltend. Die Klägerin stützte eigene Ansprüche auf eine von der bewussten Bank unterzeichnete "Bestätigung des Grundschuldgläubigers". Jene hatte die Darlehensverträge gekündigt und ihre offene Darlehensforderung einschließlich einer "Vorfälligkeitsentschädigung" auf den betreffenden Zeitpunkt berechnet.
Das OLG erläuterte sein Urteil zugunsten der Klägerin und der Vorinstanz: „Zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht auf Herausgabe des im Zuge der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Zedenten erzielten Übererlöses bejaht. Dieser ergibt sich als vertraglicher Anspruch bereits aus der der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Sicherungsvereinbarung und ist der Klägerin von den Zedenten / Sicherungsgebern abgetreten worden. Der Sicherungsgeber hat einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten vertraglichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld, der sich in der Zwangsversteigerung bei einer teilweise nicht mehr valutierenden Grundschuld am Übererlös fortsetzt“.
OLG Frankfurt, Az.: 23 U 194/14