Ausdrückliche Gewährung als erweiterte Hilfe
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(IP) Hinsichtlich der Gewährung von Sozialhilfe bei drohender Zwangsversteigerung hat das Sozialgericht (SG) Darmstadt mit Leitsatz entschieden.
„1. Sozialhilfe wird nur dann als begründete Hilfe gewährt, sofern in den Verfügungssätzen im Bewilligungsbescheid eine ausdrückliche Gewährung von Sozialhilfe als erweiterte Hilfe aufgeführt ist. Der Hinweis in der Begründung des Bewilligungsbescheides darauf, dass Sozialhilfe als erweiterte Hilfe gewährt wird, ist nicht ausreichend.
2. Ein begründeter Fall für die Gewährung von Sozialhilfe als erweiterte Hilfe liegt nur vor, sofern beispielsweise die Gewährung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht geklärt sind. Sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse geklärt sind, kommt eine Gewährung von Sozialhilfe als erweiterte Hilfe nicht in Betracht.
3. Bei erheblichen Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft besteht bei Beantragung von Sozialhilfeleistungen keine Verwertbarkeit eines Hausgrundstückes. Sozialhilfe kann dann nur darlehensweise gewährt werden.“
Die Beteiligten stritten um die Rechtmäßigkeit eines Aufwendungsersatzanspruches. Die Mutter des Klägers war verstorben. Der Kläger beerbte sie auf Grund gesetzlicher Erbfolge zusammen mit seiner Schwester sowie der Tochter seines verstorbenen Bruders zu je 1/3. Das Erbe war aber strittig. Die Tochter hatte die Zwangsversteigerung der Immobilie in die Wege geleitet.
Die Schwester des Klägers hatte bisher mit der gemeinsamen Mutter zusammen in dem Haus gelebt. Die Ehefrau des Klägers beantragte dann beim Beklagten Leistungen der Sozialhilfe – wozu die beklagte Behörde aber Einschränkungen formulierte. Die Bewilligung der Beklagten erfolgte unter Ausübung des Ermessens, da eine abschließende Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse infolge u. a. des Erbstreits nicht möglich sei und eine Kostenzusicherung wegen der Eilbedürftigkeit geboten erschiene. Sie meldete zudem einen Erstattungsanspruch bei der Krankenkasse an. Darüber wurde gestritten.
SG Darmstadt, Az.: S 17 SO 90/16