(IP) Hinsichtlich Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Bewilligung im Weg der Abschichtungsvereinbarung unter Miterben hatte das Oberlandesgericht (OLG) München aktuell zu entscheiden. Im Grundbuch eingetragen waren im betreffenden Fall zugunsten eines Verstorbenen eine Sicherungshypothek bis zum Höchstbetrag von 120.000 €. Erben waren gemäß Erbschein der Insolvenzverwalter eines Sohnes sowie zwei weitere Verfahrensbeteiligte. In die Insolvenzmasse, auch hinsichtlich Zwangsversteigerung, fiel der Miterbenanteil der noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft. Der Aktivnachlass bestand aus einem Restkaufpreisanspruch, der durch die Hypothek gesichert war.

Die Beteiligten trafen darauf folgende privatschriftliche Abschichtungsvereinbarung:

1. Die Miterbinnen scheiden mit sofortiger Wirkung aus der Erbengemeinschaft aus.
2. Der Insolvenzverwalter des Miterben schuldet als Gegenleistung Freistellung von im Einzelnen bezeichneten Verbindlichkeiten und die Übernahme noch offener restlicher Anwaltskosten.
3. Der Insolvenzverwalter soll allein berechtigt sein, die restliche Kaufpreisforderung aus dem Grundstücksgeschäft einzuziehen.

Das OLG München entschied in seinem betreffenden Leitsatz in diesem Sinn:

„ Wird im Rahmen der Abschichtungsvereinbarung bewilligt, im Wege der Grundbuchberichtigung den Insolvenzverwalter des einzig verbleibenden Erben als Gläubiger des Rechts im Grundbuch einzutragen, kann die Bewilligung dahin auszulegen sein, dass der Insolvenzschuldner als Gläubiger mit einem Insolvenzvermerk am Recht eingetragen werden solle.“

OLG München, Az: 34 Wx 516/13


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