Aufgebotsverfahren steht nicht zur Verfügung
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(IP) Hinsichtlich Aufgebotsverfahren zum Ausschluss des Hypothekengläubigers bei Erfüllung der Forderung hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.
„1. Das Aufgebotsverfahren zum Ausschluss unbekannter Gläubiger steht nicht zur Verfügung, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks die durch Hypothek gesicherte Forderung des eingetragenen Gläubigers, der der Person nach bekannt ist, nach eigener Behauptung erfüllt hat, die Erfüllung aber nicht beweisen kann. (amtlicher Leitsatz)“
„Der unbekannte Aufenthalt des der Person nach bekannten eingetragenen Gläubigers berechtigt nicht zur Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 1170 BGB.“
Der Beteiligte war Eigentümer des mit Grundpfandrecht belasteten Grundbesitzes. Im Grundbuch war zugunsten eines Gläubigers eine Zwangssicherungshypothek eingetragen.
Der Beteiligte beantragte wegen dieser Hypothek die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss unbekannter Gläubiger mit der Begründung, er habe nach seiner festen Überzeugung die Forderung im Zusammenhang mit einem zuvor durch Antragsrücknahme beendeten Zwangsversteigerungsverfahren erfüllt. Allerdings verfüge er über keine Zahlungsbelege mehr; seine unter anderem an Banken gerichtete Ersuchen, ihm nachweistaugliche Unterlagen aus den dortigen Vorgängen zu überlassen, seien wegen Verstreichens der Aufbewahrungsfrist ohne Erfolg geblieben. Daher sei unbekannt, ob das Recht noch dem eingetragenen Gläubiger oder dem Beteiligten zustehe. Außerdem sei der Aufenthalt des eingetragenen Gläubigers unbekannt, was die Durchführung des Aufgebotsverfahrens ebenfalls rechtfertige.
Nach den vom Amtsgericht durchgeführten Ermittlungen hatte sich der eingetragene Gläubiger nach Brasilien an eine beim Einwohnermeldeamt nicht erfasste Anschrift abgemeldet. Darauf hatte das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Für die Einleitung des Aufgebotsverfahrens sei der unbekannte Aufenthalt des Gläubigers nicht ausreichend.
Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Beteiligte mit Rechtsmittel. Er beanstandete insbesondere, das Grundbuchamt habe außer Acht gelassen, dass nach aus eigener Überzeugung vorgenommener Zahlung unbekannt sei, ob die Hypothek noch dem eingetragenen Gläubiger oder inzwischen dem Beteiligten zustehe.
OLG München, Az.: 34 Wx 360/16