Auch Beitragsverzicht möglich
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(IP) Hinsichtlich des kommunalen finanzpolitischen Gestaltungsspielraums beim Erlass von Entgeltregelungen für Ver- und Entsorgung hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz mit Leitsatz geäußert.
„1. Angesichts des weiten kommunal- und finanzpolitischen Gestaltungsspielraums des Verbandsgemeinderats, ob wiederkehrende Anschlussbeiträge neben Gebühren zur Abgeltung der (laufenden) Kosten der Abwasserbeseitigungs- und der Wasserversorgungseinrichtung erhoben werden sollen, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle solcher satzungsrechtlicher Entgeltregelungen auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht.
Im Rahmen der Prüfung, ob einzelne Bestimmungen einer gemeindlichen Abgabensatzung gegen höherrangiges Recht verstoßen, kann es auf die fehlerfreie Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände, die die getroffene Regelung rechtfertigen sollen, ankommen.“
2. Ein Beitragsverzicht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KAG wegen Überschreitens der Grenzwerte für eine vertretbare Belastung mit Benutzungsgebühren und Beiträgen kann im Rahmen der Kostenermittlung und der Festlegung der Beitragssätze in Erwägung gezogen werden.“
Mit Normenkontrollantrag hatte sich die Antragstellerin gegen sie betreffende kommunale Satzungen über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung und für die öffentliche Wasserversorgung gewandt.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend: Die durch diese Satzungen eingeführten wiederkehrenden Anschlussbeiträge bedeuteten für sie eine erhebliche Abgabenmehrbelastung, zumal sie für größere Flächen, die sie für spätere Betriebserweiterungen vorhalte, nunmehr Beiträge für die Versorgung mit (nicht benötigtem) Wasser und für die Entsorgung von (nicht anfallendem) Abwasser entrichten müsse.
Auch sei die Einführung wiederkehrender Beiträge für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angesichts der Besonderheiten der Siedlungsstruktur, der Lage zahlreicher Grundstücksteile in Überschwemmungsgebieten, der Größe der Grundstücke von Bauernhöfen sowie von Unternehmen mit Reserveflächen und eines unzulässig hohen Vollgeschosszuschlags auch inhaltlich zu beanstanden.
Das OVG gab ihr Recht.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 6 C 10860/14