(IP) Was die Verjährungshemmung bei Verhandlungen bedingen kann, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Saarländischen Oberlandesgericht (OLG). Im Rahmen der Errichtung einer Ferienanlage in Südfrankreich wurde von einer finanzierenden Bank zwar deren Erwerb finanziert, nicht aber die Errichtung eines zentralen Neubaus - was letztendlich zur Insolvenz und Zwangsversteigerung des gesamten Objektes führte. Die Beklagte behauptete darauf, die Finanzierung von Kauf und Umbau seien bei der Bank gemeinsam in einem Kreditantrag beantragt - und die Gesamtfinanzierung sei von dieser zuvor ebenfalls zugesagt worden. Da sie beides nicht jedoch in unmittelbarem Zusammenhang realisieren konnte, sei ihr persönlich erheblicher Schaden entstanden. Sie vertrat die Auffassung, es sei erstinstanzlich rechtsfehlerhaft von einer Verjährung der Schadensersatzansprüche ausgegangen worden, da die Parteien auch in der Streitphase in direkten Verhandlungen gestanden hätten.

Das OLG widersprach und präzisierte in seinem Leitsatz hinsichtlich der Verjährungshemmung von betreffenden Verhandlungen:

„Verjährungshemmende Verhandlungen ... setzen nicht voraus, dass die Verhandlungen darauf abzielen, die Ansprüche zu realisieren. Vielmehr kann es im Einzelfall genügen, wenn sich der Anspruchsinhaber Ansprüchen berühmt, um seine Verhandlungsposition in Bezug auf ein anderes Interesse zu stärken.“

Saarländisches Oberlandesgericht, Az: 4 W 40/13


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