Abtretung ohne Gegenleistung ist nur Leistungsoptimierung
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(IP) Hinsichtlich der Unwirksamkeit eines der Leistungsoptimierung dienenden Abtretungsvertrages bei drohender Zwangsversteigerung hat das Sozialgericht (SG) München entschieden.
“Außerdem steht der Antragstellerin seit vielen Monaten eine Miete in Höhe von 850,- Euro monatlich ... zu. Dass sie in der Absicht, die Anrechnung ihrer Mieteinnahmen zu verhindern, einen Abtretungsvertrag mit ihrem Vater abgeschlossen hat, ändert daran nichts. Dieser Abtretungsvertrag ist nach § 138 BGB unwirksam. ... Die Abtretung ohne Gegenleistung dient allein der Leistungsoptimierung.“
Die Antragstellerin war Eigentümerin eines Hauses. Sie hatte es von ihren Eltern erworben. Es verfügte über drei Geschosse. Im Erdgeschoss war ein Leibgeding für den inzwischen verstorbenen Großvater eingetragen. Für das erste Obergeschoss wurde ein Mietvertrag mit den Eltern der Antragstellerin auf deren Lebenszeit vereinbart. Das zweite Obergeschoss war fremdvermietet. Bei aktuell drohender Zwangsversteigerung ihres Hauses hatte die Antragstellerin die ihr zustehenden Mieteinnahmen an den Vater abgetreten.
Sie bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner. Für die Kinder wurden Kindergeld und Unterhaltsvorschuss gezahlt.
SG München, Az.: S 46 AS 990/17 ER