Baugenehmigung
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So klagte er auf „arglistige Täuschung“ in den Vertragsverhandlungen – wobei das Gericht ihm aber widersprach:
„Das Fehlen einer Baugenehmigung für eine bestimmte Nutzung eines auf dem verkauften Grundstück befindlichen Bauwerks muss nicht immer einen erheblichen Sachmangel darstellen, dessen Verschweigen die Arglistanfechtung rechtfertigt (langjährig für landwirtschaftliche Nutzung geduldeter Schuppen auf landwirtschaftlichem Grundstück, den Erwerber als Jagdhütte nutzen will).“
OLG Koblenz, Az.: 10 U 387/07