(ip/pp) Um die Rahmenbedingungen der Zwangsverwaltung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ging es in einem aktuellen Verfahren des Bundesgerichtshofs (BGH). Auf Antrag des Gläubigers hatte im betreffenden Verfahren das Vollstreckungsgericht die Zwangsverwaltung des Grundstücks der Schuldnerin angeordnet. Das darauf befindliche Einfamilienhaus wurde von der Schuldnerin und ihrem Ehemann bewohnt. Im Inbesitznahmebericht des Zwangsverwalters waren als Einnahmen Betriebs- und Nebenkostenerstattungen der Schuldnerin von 50 Euro und als Ausgaben Kosten für Grundsteuer und Versicherungen in Höhe von 45 Euro angesetzt. Mit der Begründung, die Zwangsverwaltung sei rechtsmissbräuchlich und im Hinblick auf ihren schlechten Gesundheitszustand, welcher bereits zur Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens geführt habe, sittenwidrig, hatte die Schuldnerin die Aufhebung der Zwangsverwaltung beantragt. Das Vollstreckungsgericht hatte das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben und ausgeführt: Das Vorgehen des Gläubigers sei zwar nicht rechtsmissbräuchlich. Es ergebe sich ein Überschuss von monatlich 5 Euro. Nach Vorstellung des Gläubigers könne die Schuldnerin außerdem Wohngeld beantragen; dies solle im Rahmen der Zwangsverwaltung an den Gläubiger abgeführt werden. In Anbetracht der akuten Suizidgefahr der Schuldnerin stelle die Fortsetzung des Verfahrens jedoch eine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a ZPO dar. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht den Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Gläubiger beantragt, erstrebt die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung der Zwangsverwaltung. Der BGH gab ihr Recht:

“Die Zwangsverwaltung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ist unzulässig, wenn sie nur dazu dient, dem im Haus wohnenden Schuldner den Bezug von Sozialleistungen zu ermöglichen, damit er an den Zwangsverwalter ein Entgelt für die Nutzung der Räume entrichten kann, die ihm nicht nach § 149 Abs. 1 ZVG zu belassen sind.”

BGH, Az.: V ZB 31/08