(IP) Hinsichtlich der Tilgungsberechtigung des Inhabers einer Zwangshypothek im Grundbuchverfahren im Zusammenhang „Zwangsversteigerung“ hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Der nachrangig eingetragene Inhaber einer Zwangshypothek ist (nur) bis zur vollständigen Tilgung der der Zwangshypothek zugrundeliegenden Forderung berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung einer im Widerspruch zur materiellen Rechtslage eingetragenen vor- oder gleichrangigen Grundstücksbelastung, auch einer Auflassungsvormerkung, zu beantragen und einen erfolglos gestellten Antrag mit der Beschwerde weiterzuverfolgen.
2. Ist im Grundbuchverfahren nach zulässiger Einlegung der Beschwerde Hauptsacheerledigung eingetreten und erscheint der hypothetische Ausgang des Verfahrens ungewiss, so kann es billigem Ermessen entsprechen, die Nichterhebung der gerichtlichen Kosten anzuordnen und auszusprechen, dass die Beteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben.“

Der Beteiligte war Eigentümer von Grundbesitz. In Abteilung III des Grundbuchs war zu seinen Gunsten eine unverzinsliche Zwangshypothek aufgrund staatsanwaltschaftlichen Ersuchens eingetragen. Laut Vermerk war die Zwangsversteigerung angeordnet.
Bereits seit Längerem war in Abteilung II eine Auflassungsvormerkung - auflösend bedingt - zu Gunsten des Beteiligten zu 2 eingetragen. Das an den Beteiligten zu 2 gerichtete Angebot des Beteiligten zu 3 auf Abschluss eines zum Angebot ausformulierten Grundstückskaufvertrages mit einem vom Beteiligten zu 2 noch zu benennenden Dritten war verbrieft. Das unwiderrufliche Angebot erlosch fristgemäß gemäß Bestimmung nicht „automatisch“, sondern konnte danach vom Beteiligten zu 3 widerrufen werden. Die Urkunde enthielt die Bewilligung, zur Sicherung des Anspruchs des Angebotsempfängers auf Leistung an den von ihm zu benennenden Dritten eine auflösende Vormerkung einzutragen, wobei die auflösende Bedingung mit dem Eingang einer den Löschungsantrag enthaltenden Eigenurkunde eintreten soll.

Dann beantragte der Beteiligte die Löschung der Auflassungsvormerkung mit der Begründung, der Vormerkung liege keine sicherbare Rechtsposition des Berechtigten (mehr) zugrunde. Diesen Antrag hatte das Grundbuchamt zurückgewiesen. Der hier vereinbarte Anspruch des Versprechensempfängers aus echtem oder unechtem Vertrag zugunsten Dritter könne durch Vormerkung gesichert werden. Dieser Anspruch bestehe fort, denn ein wirksamer Widerruf des Angebots liege nicht vor. Wie das Kündigungsrecht sei das Widerrufsrecht nur Ausfluss der Gläubigerstellung und als Nebenrecht nicht selbständig pfändbar.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 34 Wx 338/17

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