(IP) Hinsichtlich der Vollziehbarkeit einer Instandsetzungsanordnung bei Zwangsversteigerung hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden.

Es „kann die weitere Beitreibung eines festgesetzten Zwangsgeldes nach § 60 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG NRW (analog) unzulässig sein, wenn der Vollzugszweck dadurch weggefallen ist, dass etwa wegen veränderter Umstände kein öffentliches Interesse an der Vornahme der durchzusetzenden Handlung mehr besteht“.

Die Antragstellerin im betreffenden Verfahren wandte sich gegen die Vollziehbarkeit einer Instandsetzungsanordnung, der darin außerdem erfolgten Zwangsgeldandrohung sowie einer Zwangsgeldfestsetzung.

Die Antragstellerin hatte mit der Beschwerde zunächst geltend gemacht, die mit der Instandsetzungsordnung angesprochenen Mängel der Heizungsanlage seien nach Eingang der Bescheide abgestellt worden. Ungeachtet deren Glaubhaftigkeit, das ersichtlich im Widerspruch zum Vortrag der Antragstellerin im Klageverfahren stand, die Abstellung der Mängel sei im Einverständnis der Antragsgegnerin einer Kaufinteressentin überlassen worden, stellte dieses jedenfalls nicht die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Verwaltungsakte in Frage, so die Richter. Ein solcher Wegfall des öffentlichen Interesses könne bei der Vollstreckung einer Instandsetzungsanordnung nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz zwar gegeben sein, wenn ein Haus bzw. eine Wohnung nicht mehr bewohnt würde und hierzu auch nicht mehr bestimmt sei. Die Richter führten weiter aus:

„Zumindest von Letzterem kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin ist ausweislich des Grundbuchs nach wie vor Eigentümerin des betreffenden Grundstücks und damit Verfügungsberechtigte ... Die ... eingetragene Anordnung der Zwangsversteigerung hindert sie trotz der damit einhergehenden Beschlagnahme des Grundstücks grundsätzlich nicht an einer weiteren Vermietung (vgl. § 24 ZVG). Dabei kann offen bleiben, ob das Gebäude tatsächlich ... von einer Kaufinteressentin „entkernt“ wird, obwohl die Antragstellerin wegen der angeordneten Zwangsversteigerung gegenwärtig gar nicht mehr zur Veräußerung berechtigt ist (vgl. § 23 Abs. 1 ZVG). Jedenfalls lassen solche Sanierungsarbeiten gerade nicht darauf schließen, dass das Gebäude künftig nicht mehr für Wohnzwecke genutzt werden soll.“

Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 14 B 1188/17

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