(IP) Hinsichtlich Zustellerfordernis des Vollstreckungstitels an einen Bevollmächtigten im Zwangsvollstreckungsverfahren hat sich das Landgericht (LG) Bamberg mit Leitsatz geäußert.

„Im Rahmen einer aus einer notariellen Urkunde im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO betriebenen Zwangsvollstreckung bedarf es keiner Zustellung des Vollstreckungstitels an den anwaltlichen Bevollmächtigten des Schuldners. Gegen die Einschlägigkeit des § 172 Abs. 1 ZPO sprechen Wortlaut und Zweck, da es vor der Einleitung der Vollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO denknotwendig kein anhängiges gerichtliches (Erkenntnis-)Verfahren gibt. War (noch) kein gerichtliches Verfahren anhängig, greifen der eindeutige Wortlaut und der Zweck des § 172 ZPO nicht Platz, so dass Zustellungen auch an die anwaltlich vertretene Partei selbst erfolgen können.
Eine Heilung fehlerhafter Zustellung nach § 189 ZPO kommt in Betracht, wenn die Partei, an die entgegen § 172 ZPO direkt zugestellt wurde, das Dokument bzw. eine Kopie hiervon an ihren (anwaltlichen) Verfahrensbevollmächtigten weiterleitet ... Lag dem Bevollmächtigten der Partei zumindest eine Abschrift des zuzustellenden Dokumentes vor oder war dieser jedenfalls detailliert mit Inhalt und Ausgestaltung dieses Dokumentes vertraut, entspricht dies einer tatsächlichen Kenntnisnahme und genügt damit für eine Heilung gemäß § 189 ZPO.“

Mit der Beschwerde rügte der Schuldner letztlich allein die fehlende Zustellung des Vollstreckungstitels an seinen anwaltlichen Bevollmächtigten. Er war der Auffassung, dass die ausschließlich an den Schuldner erfolgte Zustellung des Vollstreckungstitels in Gestalt einer vollstreckbaren notariellen Urkunde unwirksam sei, da sich sein Bevollmächtigter gegenüber dem Gläubiger bereits vor der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens angezeigt habe.

Die Richter führten in der Folge aus, dass es angesichts der Umstände des Einzelfalls dahingestellt bleiben könne, ob es einer Zustellung des Vollstreckungstitels an den anwaltlichen Bevollmächtigten des Schuldners bedurft hätte. Auf jeden Fall gelte: „Ein Mangel in der nach § 172 Abs. 1 ZPO an den Bevollmächtigten gebotenen Zustellung kann nach § 189 ZPO geheilt werden, wenn das zuzustellende Dokument dem Bevollmächtigten tatsächlich zugeht. Der Zugang des Originals beim Bevollmächtigten ist hierfür nicht erforderlich. Gelangt der Anwalt in den Besitz der zuzustellenden Dokumente bzw. einer Kopie hiervon, tritt Heilung ein“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Bamberg, Az.: 3 T 304/18

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