(ip/pp) In einem aktuellen Entscheid der Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um die Herbeiführung der Zuschlagsverweigerung bei Zwangsversteigerungsverfahren. Der Schuldner im betreffenden Fall war Eigentümer des im Eingang genannten Grundstücks, über das das Amtsgericht die Zwangsversteigerung angeordnet hatte. Der Verkehrswert des Grundstücks war auf 5.000.000,- Euro festgesetzt worden. Im ersten Versteigerungstermin waren einzig 730.000,- Euro geboten worden - der Zuschlag wurde im Hinblick auf § 85a Abs. 1 ZVG versagt. Erst beim nächsten Versteigerungstermin erfolgt der Zuschlag, dann zu einer Summe von 300.000,- Euro. Dieser Zuschlag wurde dann erfolgreich angefochten – und der darauf folgende Antrag einer betroffenen Partei auf Wiederherstellung der vormaligen Entscheidung vom BGH mit folgender Begründung zurückgewiesen:

“Das Recht zur Abgabe von Geboten in einem Zwangsversteigerungsverfahren soll jedem Interessenten die Möglichkeit verschaffen, als Meistbietender den Zuschlag zu erhalten und Eigentümer des Grundstücks zu werden .... Die Ausübung dieses Rechts ist missbräuchlich, wenn der Bieter hieran nicht interessiert ist, sondern mit seinem Gebot rechtlich zu missbilligende Zwecke verfolgt”. “Ein mit dem Ziel, die zum Schutz des Schuldners bestehenden Regelungen des Zwangsversteigerungsgesetzes im Interesse eines Gläubigers zu unterlaufen, abgegebenes Gebot ist unwirksam. Ob der Bieter Terminsvertreter des Gläubigers ist, ist entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde insoweit ohne Bedeutung.?”?. ”Der Unterschied zum Terminsvertreter besteht nur darin, dass für dessen Rechtsmissbrauch eine tatsächliche Vermutung spricht, während im Falle, dass ein Dritter handelt, das zu missbilligende Verhalten positiv festgestellt werden muss.”

BGH, Az.: V ZB 1/08