(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen der Einstellung der Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Das Vollstreckungsgericht hat zwar dem Grundrecht des Schuldners auf Schutz seines Eigentums auch in der Ausgestaltung des Zwangsversteigerungsverfahrens Rechnung zu tragen ... Dazu kann die Zwangsversteigerung im Einzelfall einzustellen sein. Das setzt aber voraus, dass neben einem Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem Meistgebot im Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags konkrete Umstände vorliegen, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem Fortsetzungstermin erwarten lassen.“

Die Rechtsvorgängerin der Gläubigerin hatte auf Grund einer zu ihren Gunsten auf dem bewussten Grundstück der Schuldnerin eingetragenen vollstreckbaren Grundschuld dessen Zwangsversteigerung beantragt. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht. Es setzte den Verkehrswert des Grundstücks entsprechend dem eingeholten Verkehrswertgutachten auf 1 € fest. Vor dem nach Umschreibung des Vollstreckungstitels auf die Gläubigerin bestimmten Versteigerungstermin beantragte die Schuldnerin, die Zwangsversteigerung einzustellen. In dem Termin blieb die Ersteherin mit einem Bargebot von 11.500 € Meistbietende. Dem hatte das Amtsgericht den Zuschlag erteilt und den Einstellungsantrag der Schuldnerin zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hatte das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen legte die Schuldnerin die zugelassene Rechtsbeschwerde ein und beantragte, ihr hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZA 6/10

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