(IP/RVR) „a) Der Antrag auf Erbringung einer Sicherheit ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein symbolischer Grundstückswert von 1 € festgesetzt worden ist.

b) Er ist auch nicht mit dem Anliegen zu rechtfertigen, rechtsmissbräuchliche Gebote abzuwenden. Lässt sich mit den im Zwangsversteigerungsverfahren verfügbaren Mitteln feststellen, dass ein Gebot rechtsmissbräuchlich ist, muss es zurückgewiesen werden.“

So der Leitsatz des BGH Beschlusses vom 12.07.2012.

Bei dem zugrunde liegenden Fall handelte es sich um eine Wiederversteigerung. Der Verkehrswert des Versteigerungsobjektes wurde auf 1,- EUR festgesetzt. Im Versteigerungstermin hat die Gläubigerin ein Gebot in Höhe von 110.000,- EUR abgegeben. Eine Mitbieterin bot daraufhin 115.000,- EUR und später 220.000,- EUR. Die Gläubigerin verlangte nach Gebotsabgabe jeweils Sicherheitsleistung. Da diese nicht erbracht wurde, hat das Gericht die Gebote zurückgewiesen. Die Bieterin hat der Zurückweisung widersprochen. In dem Verkündungstermin trat die Gläubigerin ihr Gebot an einen Dritten ab. Diesem wurde der Zuschlag erteilt. Sowohl der Schuldner als auch die Mitbieterin haben hiergegen Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat den Zuschlagsbeschluss aufgehoben. Gegen diese Entscheidung hat der Ersteher Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese ist nach Ansicht des BGH unbegründet.

Das Vollstreckungsgericht hat mit der Zuschlagserteilung gegen § 81 ZVG verstoßen. Hiernach ist dem Meistbietenden der Zuschlag zu erteilen. Meistbietender waren jedoch in diesem Fall nicht die Gläubigerin bzw. der Ersteher, sondern die Mitbieterin, da diese  entsprechend höhere Gebote abgegeben hat. Zwar wurden beide Gebote durch das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen, ein Gebot bleibt aber dennoch wirksam, wenn der Bieter – wie hier geschehen – widerspricht und wenn die Zurückweisung nicht zu Recht erfolgt ist.

Das Vollstreckungsgericht hat die Gebote mit der Begründung zurückgewiesen, dass die beantragte Sicherheitsleistung nicht erbracht wurde. Eine Zurückweisung ist in diesem Fall nur dann zulässig, wenn die Anordnung der Sicherheitsleistung rechtmäßig war. Eben dies war hier aber nicht gegeben.

Der Antrag der Gläubigerin auf Anordnung der Sicherheitsleistung war rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig. Die Gläubigerin hatte kein berechtigtes Interesse an der Stellung der geforderten Sicherheit. Diese soll einmal dazu dienen, die Verfahrensbeteiligten im Falle der Nichtbelegung des Meistgebots vor einem Totalausfall zu bewahren. Daneben soll sie zahlungsunfähige Personen von vorherein vom Bieten abschrecken. Wurde jedoch – wie hier – lediglich ein symbolischer Verkehrswert festgesetzt, hat auch die Sicherheit nur noch Symbolwert. Für ihr Verlangen besteht kein schützenswertes Interesse.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH Beschluss vom 12.07.2012, Az. V ZB 130/11

 

© Copyright immobilienpool.de / RVR Rechtsanwälte Stuttgart